نکته در مورد آرشیو عکس ها و اطلاعیه های ایمیل
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Chris Reiner, Fotograf ("chrisreiner.de Photography")
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1.
Geltung der Geschäftsbedingungen
- 1.1.
Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
- 1.2.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- 1.1.
-
2.
Produktionsaufträge
- 2.1.
Der Auftraggeber darf dem Fotografen für die Aufnahmearbeiten nur solche, Modelle, Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Dies beinhaltet auch die Rechtsverfolgungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten), die dem Fotografen dadurch entstehen, dass er von Dritten wegen einer unberechtigtenVerwendung von Modellen, Objekten und Vorlagen durch den Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
- 2.2.
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
- 2.3.
Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. Unbearbeitete Fotos hat der Fotograf nicht herauszugeben. Etwas anderes können die Parteien jedoch in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren (z.B. bei Veranstaltungen, Hochzeiten etc.).
- 2.4.
Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder bei dem Fotografen eingegangen sein. Dieses gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann).
Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Als Mängel gelten nur die gesetzlich bestimmten Fälle des Abweichens der Ist- von der Soll-Eigenschaft. Bloßes Nichtgefallen stellt keinen Mangel dar.
- 2.1.
-
3.
Produktionshonorar und Nebenkosten
- 3.1.
Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, um mehr als 15 Minuten überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar um 25,- Euro zzgl. der entsprechenden MwSt. (USt. bei Gewerbetreibenden) für jede angefangene Viertelstunde zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
- 3.2.
Der Auftraggeber hat bei ausdrücklicher Vereinbarung zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, Laborarbeiten, Reisen, Styling etc.).
- 3.3.
Wenn nicht anders vereinbart, ist das Produktionshonorar ist bei Abschluss des Fotoshootings fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Der Fotograf ist auch berechtigt, einen Vorschuss zu verlangen.
- 3.4.
Die zu übertragenden bzw. einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
- 3.5.
Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht dieser nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
- 3.6.
Kostenerstattung bei Absage/Nichterscheinen
Ausschlaggebend für die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Fristen ist der Zeitpunkt des Eingangs der Absage. Terminverschiebungen seitens des Kunden bei mangelnder Kapazität des Fotografen zählen als Absagen. Bei einer Absage vor oder ein Nichterscheinen bei einem bereits verschobenen Termin werden 100% Prozent des vereinbarten Honorars fällig. Der Betrag ist sofort fällig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Regelung außerhalb dieses Rahmens aus Planungs- und Kapazitätsgründen nicht möglich ist. - 3.6.1.
Kostenerstattung bei Absage/Nichterscheinen bei Hochzeitsshootings
Bei schriftlicher Absage durch den Auftraggeber von- mehr als 12 Monaten bis geplantem Shootingbeginn werden 15% des vereinbarten Honorars fällig.
- unter 12 Monaten Restlaufzeit bis geplantem Shootingbeginn werden 30% des vereinbarten Honorars fällig.
- unter 9 Monaten Restlaufzeit bis geplantem Shootingbeginn werden 50% des vereinbarten Honorars fällig.
- unter 6 Monaten Restlaufzeit bis geplantem Shootingbeginn werden 70% des vereinbarten Honorars fällig.
- unter 3 Monaten Restlaufzeit bis geplantem Shootingbeginn werden 90% des vereinbarten Honorars fällig.
- unter 1 Monat Restlaufzeit bis geplantem Shootingbeginn, sowie bei Nichtabsage/Nichterscheinen werden 100% des vereinbarten Honorars fällig.
- 3.6.2.
Kostenerstattung bei Absage/Nichterscheinen bei Shootings mit einer Gesamteinsatzdauer von oder mehr als 2,5 Stunden und Shootings, bei denen ein(e) Visagist(in)/Styltist(in)/Bodypainter(in) gebucht wurde
Bei schriftlicher Absage durch den Auftraggeber von- mehr als 6 Wochen bis geplantem Shootingbeginn werden 15% des vereinbarten Honorars fällig.
- unter 6 Wochen Restlaufzeit bis geplantem Shootingbeginn werden 50% des vereinbarten Honorars fällig.
- unter 2 Wochen Restlaufzeit bis geplantem Shootingbeginn werden 70% des vereinbarten Honorars fällig.
- unter 1 Woche Restlaufzeit bis geplantem Shootingbeginn, sowie bei Nichtabsage/Nichterscheinen werden 100% des vereinbarten Honorars fällig.
- 3.6.3.
Kostenerstattung bei Absage/Nichterscheinen bei sonstigen Shootings
Bei schriftlicher Absage durch den Auftraggeber von- unter 48 Stunden bis geplantem Shootingbeginn werden 50% des vereinbarten Honorars fällig.
- unter 24 Stunden bis geplantem Shootingbeginn, sowie bei Nichtabsage/Nichterscheinen werden 100% des vereinbarten Honorars fällig.
- 3.6.4.
Kostenerstattung bei Absage/Nichterscheinen bei TFP-Shootings
Bei einem TFP-Shooting (ein nicht monetär zu vergütendes Fotoshooting) werden für aufgewendete Zeit eine Aufwandspauschale i. H. von mindestens 100,- Euro inkl. MwSt. zzgl. der tatsächlich entstandenen Kosten (Studioanmietung, Fahrtkosten, etc.) fällig, sofern nicht mindestens 72 Stunden vor Shootingbeginn eines bestätigten Termins schriftlich beim Fotografen absagt wird.
- 3.1.
-
4.
Nutzungsrechte
- 4.1.
Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung und das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, jedoch bei Verbrauchern nur für private Zwecke und bei Unternehmern nur für geschäftliche Zwecke. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen der Rechteinräumung nach Nr. 4.5 zu verwenden.
- 4.2.
Die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
- 4.3.
Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
- 4.4.
Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Im Einzelfall kann der Fotograf auch auf die Namensnennung verzichten, das muss jedoch ausdrücklich schriftlich und vor der beabsichtigten Nutzung erfolgen (z.B. bei Hochzeitsfotos). Im Internet muss der Link zur Website des Fotografen www.chrisreiner.de angegeben sein.
- 4.5.
Ferner darf der Fotograf die entstandenen Aufnahmen ohne jede zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter oder unveränderter Form durch sich selbst oder durch Dritte, die mit Einverständnis des Fotografen handeln, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- und Speichertechniken (insbesondere elektronische Bildverarbeitung) verwenden, insbesondere für eigene Referenzzwecke. Das Nutzungsrecht gilt auch für alle derzeit noch nicht verfügbaren Medien, auch für solche, die erst in der Zukunft erfunden werden. Das Nutzungsrecht an den Bildern gilt ausdrücklich auch zum Zwecke der Werbung, Verkaufsförderung, des Marketings, sowie der Lizenzierung für Dritte und den Vertrieb über Bilddatenbanken. Der Fotograf darf diese Bilder mit anderen Bildern oder Texten und Grafiken verändern, kombinieren, beschneiden oder in sonstiger Weise modifizieren. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die das Model in einer pornografischen Abbildung erscheinen lassen. Der Fotograf ist unbegrenzt berechtigt, die Bilder oder die aus der Weiterverarbeitung entstehenden Bilder an Dritte weiter zu geben und die Rechte aus dieser Rechteeinräumung an Dritte zu übertragen. Durch die Weitergabe der Bilder durch den Fotografen an Dritte, die sogenannten Rechtnachfolger, erhalten die Rechtsnachfolger sämtliche aus diesem Vertrag resultierenden Rechte, soweit sie der Fotograf an die Rechtsnachfolger weiter gibt.
- 4.1.
-
5.
Digitale Bildverarbeitung
- 5.1.
Die Digitalisierung herkömmlicher Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
- 5.2.
Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotograf und dem Auftraggeber.
- 5.1.
-
6.
Schutzrechte Dritter
- 6.1.
Sofern nicht der Fotograf ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung erteilt haben, obliegt die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. dem Auftraggeber.
- 6.2.
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.
- 6.1.
-
7.
Haftung und Schadensersatz
- 7.1.
Unabhängig von der Art der Pflichtverletzung sind Schadensersatzansprüche, einschließlich solcher, die aus einer unerlaubten Handlung des Fotografen resultieren, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten seitens des Fotografen vorliegt.
Der in 7.1 konstituierte Haftungsausschluss bzw. -beschränkung gilt nicht für aus arglistigem Verhalten des Fotografen resultierende Ansprüche, sowie bei Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder dem Gesetz insbesondere dem Produkthaftungsgesetz resultieren. - 7.2.
Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
- 7.3.
Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form - ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500,00 Euro pro Bild und Einzelfall, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. Die vorbenannte Vertragsstrafenhöhe gilt dann nicht, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass ein Schaden nicht oder in niedrigerer Höhe entstanden ist. Diese Vertragsstrafevereinbarung gilt ausdrücklich nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
- 7.4.
Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Ziffer 4.4.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200,00 Euro pro Bild und Einzelfall, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. Die vorbenannte Vertragsstrafenhöhe gilt dann nicht, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass ein Schaden nicht oder in niedrigerer Höhe entstanden ist. Diese Vertragsstrafevereinbarung gilt ausdrücklich nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
Dem Fotograf bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten. Der Auftraggeber muss die Nennung in jedem Fall nachholen. Im Einzelfall kann der Fotograf auch auf die Namensnennung verzichten, das muss jedoch ausdrücklich erfolgen (z.B. bei Hochzeitsfotos).
- 7.1.
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8.
Sonstiges
- 8.1.
Eine Begleitperson bei einem Fotoshooting ist in der Regel zugelassen, solange es das Model nicht negativ beeinflusst oder stört. Der Fotograf behält sich das Recht vor, die Begleitperson vom Set zu verweisen oder gar das Shooting zu beenden, sollte die Anwesenheit die Arbeitsqualität erheblich mindern. Fremdgeschlechtliche Begleitpersonen (bei TFP-Shootings ausgeschlossen) müssen bis zur Shootingpause im Aufenthaltsbereich warten.
- 8.2.
Fotos von Minderjährigen (unter 18-Jährigen) erfolgen nur in Ausnahmefällen und nur mit ausdrücklicher schriftlichem Einverständnis des/der gesetzlichen Vertreter und nur zusammen mit einer Begleitperson. Fotos in Unterwäsche oder Teilakt/Akt bei Minderjährigen erfolgen gar nicht.
- 8.3.
Zum Fotoshooting ist ein gültiger Ausweis mitzuführen.
- 8.1.
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9.
Umsatzsteuer
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
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10.
Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand
- 11.1.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
- 11.2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- 11.3.
Die Vertragssprache ist deutsch.
- 11.4.
Gerichtsstand ist Pinneberg.
- 11.1.
Hamburg, 20.09.2013
Chris Reiner, chrisreiner Photography